Stand Mai 2003
AG Gera unter VR 952
S A T Z U N G
des
Fördervereins Freunde der Osterburg Weida e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freunde der Osterburg Weida".
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera einzutragen.
3. Der Sitz des Vereins ist 07570 Weida.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
2. Der Zweck des Vereins richtet sich auf die Erfüllung folgender Aufgaben:
•
Förderung des Wiederaufbaus, der Nutzbarmachung und der Erhaltung der als Denkmaleingestuften, aus dem 12. Jahrhundert stammenden "Osterburg" in Weida;
•
Förderung von kulturellen Veranstaltungen auf der "Osterburg" in Weida, wie Ritterfeste,Kunstausstellungen, historische Veranstaltungen und Ausstellungen zur Geschichte.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die
Beschäftigung mit politischen oder religiösen Fragen ist ausgeschlossen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen gemeinnützigen denkmals- und
heimatpflegerischen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder sonst wie unverhältnismäßig
hohe Zuwendungen erhalten.
5. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.
Stand Mai 2003
AG Gera unter VR 952
2§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können juristische oder natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
2. Dem amtierenden Bürgermeister der Stadt Weida ist in Vertretung derselben die
Mitgliedschaft im Verein anzutragen.
3. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der
Vorstand entscheidet.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Belange des Vereins zu fördern und alle Schäden von ihm abzuhalten,
b) die Ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten,
c) die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 30.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu
entrichten.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit
zulässig und sofort wirksam.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn
das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung im Rückstand ist, unbeschadet
der Möglichkeit, fällig gewordene Beiträge oder Umlagen einzufordern. Dies gilt auch für
den Fall, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist und eine Zustellung der Mahnung
nicht erfolgen kann.
c) durch Ausschluss, der auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt und wirksam
wird, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person
selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
d) durch den Tod.
6. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Beschluss dem
Mitglied per Einschreiben durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann
das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Widerspruch einlegen und Anhörung
durch die Mitgliederversammlung sowie erneute Beschlussfassung beantragen. Der
Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann in der nächsten
turnusmäßigen Mitgliederversammlung deren Entscheidung herbeizuführen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das
laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht etwas anderes
beschließt.
§ 4
Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können bereits bestehende Vereine zum Zwecke des Erfahrungs- und
Gedankenaustausches und natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des
Vereins besonders fördern, aufgenommen werden. Die Aufnahme der fördernden Mitglieder
erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft im Verein
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
Stand Mai 2003
5. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen
und dem Verein gegenüber zur sachlichen Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet. Über die
Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand entsprechend des von der
Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgelegten Rahmenplanes.
6. Beschlüsse zur Geschäftsführung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei
Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimme
des/der 1. Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes in
der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich findet
mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Wenn das Vereinsinteresse es erfordert, können auf Antrag des Vorstandes oder von
mindestens 1/5 der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.
3. Der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, die auch den
Vorsitz in der Versammlung übernehmen, laden die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben keine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die Abberufung
von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und die Wahl von 2 Kassenprüfern im Turnus von 2 Jahren,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Stand Mai 2003
e) die Festlegung eines Rahmenplanes für die Verwendung der Mittel des Vereins im
laufenden Haushaltsjahr,
f) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) die Entscheidung über vorliegende Widersprüche von Mitgliedern,
h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
i) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
j) Satzungsänderungen,
k) Auflösung des Vereins.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die
Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vereinsvermögens und dessen
Verwendung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des
Jahres, in dem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt ist.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom
Streitwert.
Hier noch mal die Satzung des Vereins zum Dounload .