Stand Mai 2003

AG Gera unter VR 952

S A T Z U N G

des

Fördervereins Freunde der Osterburg Weida e. V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Freunde der Osterburg Weida".

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera einzutragen.

3. Der Sitz des Vereins ist 07570 Weida.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt auschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

2. Der Zweck des Vereins richtet sich auf die Erfüllung folgender Aufgaben:

Förderung des Wiederaufbaus, der Nutzbarmachung und der Erhaltung der als Denkmal

eingestuften, aus dem 12. Jahrhundert stammenden "Osterburg" in Weida;

Förderung von kulturellen Veranstaltungen auf der "Osterburg" in Weida, wie Ritterfeste,

Kunstausstellungen, historische Veranstaltungen und Ausstellungen zur Geschichte.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die

Beschäftigung mit politischen oder religiösen Fragen ist ausgeschlossen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen gemeinnützigen denkmals- und

heimatpflegerischen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder sonst wie unverhältnismäßig

hohe Zuwendungen erhalten.

5. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.

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AG Gera unter VR 952 2

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied können juristische oder natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins

unterstützen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im

Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

2. Dem amtierenden Bürgermeister der Stadt Weida ist in Vertretung derselben die

Mitgliedschaft im Verein anzutragen.

3. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der

Vorstand entscheidet.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Belange des Vereins zu fördern und alle Schäden von ihm abzuhalten,

b) die Ihnen übertragenen Ehrenämter gewissenhaft zu verwalten,

c) die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 30.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu

entrichten.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit

zulässig und sofort wirksam.

b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn

das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung im Rückstand ist, unbeschadet

der Möglichkeit, fällig gewordene Beiträge oder Umlagen einzufordern. Dies gilt auch für

den Fall, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist und eine Zustellung der Mahnung

nicht erfolgen kann.

c) durch Ausschluss, der auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt und wirksam

wird, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person

selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

d) durch den Tod.

6. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Beschluss dem

Mitglied per Einschreiben durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann

das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang Widerspruch einlegen und Anhörung

durch die Mitgliederversammlung sowie erneute Beschlussfassung beantragen. Der

Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann in der nächsten

turnusmäßigen Mitgliederversammlung deren Entscheidung herbeizuführen.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das

laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht etwas anderes

beschließt.

 

§ 4

Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können bereits bestehende Vereine zum Zwecke des Erfahrungs- und

Gedankenaustausches und natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des

Vereins besonders fördern, aufgenommen werden. Die Aufnahme der fördernden Mitglieder

erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft im Verein

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, auf Vorschlag des Vorstandes durch

Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder

vertreten.

3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die Verwaltung

des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

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5. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen

und dem Verein gegenüber zur sachlichen Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet. Über die

Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand entsprechend des von der

Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgelegten Rahmenplanes.

6. Beschlüsse zur Geschäftsführung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die

Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei

Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimme

des/der 1. Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung

geben.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes in

der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich findet

mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Wenn das Vereinsinteresse es erfordert, können auf Antrag des Vorstandes oder von

mindestens 1/5 der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.

3. Der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, die auch den

Vorsitz in der Versammlung übernehmen, laden die Mitglieder mindestens 2 Wochen vor

der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.

4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

haben keine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die Abberufung

von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer

Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes und die Wahl von 2 Kassenprüfern im Turnus von 2 Jahren,

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

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e) die Festlegung eines Rahmenplanes für die Verwendung der Mittel des Vereins im

laufenden Haushaltsjahr,

f) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

g) die Entscheidung über vorliegende Widersprüche von Mitgliedern,

h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,

i) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

j) Satzungsänderungen,

k) Auflösung des Vereins.

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die

Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vereinsvermögens und dessen

Verwendung. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung

des Finanzamtes ausgeführt werden.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die

vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des

Jahres, in dem die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt ist.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom

Streitwert.

Hier noch mal die Satzung des Vereins zum Dounload .