Mitglieder / Satzung

S A T Z U N G


des Förderverein Freunde der Osterburg  Weida e.V.

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen „Förderverein Freunde der Osterburg“ Weida e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 07570 Weida, Schlossberg 14 und ist beim Amtsgericht Gera in das Vereinsregister Nr. 280952 eingetragen.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung
 
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung  und Unterstützung von Maßnahen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet  des Wiederaufbaus, der Nutzbarmachung und Erhalt der als Denkmal eingestuften „Osterburg“ in Weida.

 

Auf Grundlage der Abgabeordnung – § 52 Abs. 2 AO - fördert der Verein folgende Schwerpunkte:

 

  • Punkt 5 der AO - Kunst und Kultur
  • Punkt 6 der AO - Denkmalschutz
  • Punkt 7 der AO - Förderung der Bildung
  • Punkt 22 der AO - Heimatpflege und Heimatkunde

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung und Förderung

 

  • von Maßnahmen, die der Instandhaltung und Werterhaltung der Burg dienen
  • der Teilnahme an historischen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Burg und unseres Fördervereins (Denkmaltage usw.)
  • von Maßnahmen zur Etablierung der Osterburg als Lernort für Schüler und Studenten und der Verein will im Rahmen der Bildung, Erziehung, Berufs- und Volksbildung, einschließlich Studentenhilfe die Osterburg als Lernort mitestalten, um der Jugend Kenntnisse über die Heimatgeschichte und historische Entwicklungen des Vogtlandes mitzuteilen
  • von Projekten zur Erhöhung der Attraktivität und Anschaulichkeit des Heimt-Museums sowie
  • Initierung und Gestaltung von künstlerischen und Wissenswettbewerben "Runde um die Osterburg"

 

3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Finanzielle Auslagen der Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks werden unter Vorlage der Belege erstattet.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahre werden sowie jede juristische Person sein die, die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht persönlich oder bei Abwesenheit, durch vorherige schriftliche Information an den Vorstand abgegeben.  
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch  in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, die Mitgliederversammlung jedoch abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
 
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung dem Vorstand erklärt werden.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,  Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach Anhörung die Mitgliederversammlung.  
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständigen Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, sind die jeweilige Beitragsordnung, der Haushaltsplan und die Finanzordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,  Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,  Entlastung des Vorstands,  Die Wahl und Abwahl des Vorstandes,  Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen.  Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, jedoch mindestens im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher, schriftlich durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen.
 
3. Die Tagesordnung der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:  Bericht des Vorstandes  Bericht  des Schatzmeisters  Bericht des Kassenprüfers  Entlastung des Vorstandes  Wahl des Vorstandes – bei Wahltermin  Wahl von zwei Kassenprüfern – bei Wahltermin  Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr  Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung der Beitragsordnung  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
 
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn in die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
 
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll niedergelegt und vom Schriftführer und einem weiterem Vorstandsmitglied unterzeichnet.  Die Protokolle können von jedem Mitglied in den Unterlagen im Vereinsraum eingesehen werden.  
 
§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
 
1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die persönlich ausgeübt wird oder vor Beginn der Versammlung in schriftlicher Form vorliegen muss. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können offen durch Hand heben oder geheim erfolgen. Die Form entscheidet die Mitgliederversammlung. 5. Für Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es zählen auch die, vor der Mitgliederversammlung, in schriftlicher Form zur Thematik abgegebenen Stimmen.
 
§ 10 Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:  Vorsitzender  Stellvertreter  Schatzmeister  Schriftführer  Pressereferent
 
2. Sie (männliche oder weibliche Mitglieder) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
 
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
 
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der weiteren 3 Mitglieder, die mit im Vereinsregister eingetragen sind. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
 
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, findet für die noch verbleibende Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.  
 
§ 11  Kassenprüfung
 
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Vereinsmittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.  Die Kassenprüfer sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
§ 12 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weida, zwecks Verwendung der Erhaltung der Osterburg.
 
Beschluss:  Mitgliederversammlung - vom 29.06.2019
 
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Antrag auf Mitgliedschaft im Verein

 

Sollte die Arbeit unseres Vereins Ihr Interesse geweckt habe so können Sie gern in unseren Verein Mitglied werden. Hierzu landen Sie Sich bitte das Antragsformular ( eine PDF - Datei ) runter , drucken es aus und füllen den Antrag aus. Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte mit der Post an :

 

Förderverein Freunde der Osterburg Weida e.V.

Schlossberg 14

07570 Weida

 

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